Absatz einsDer Abgrenzungsbeirat ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist einzuberufen.
Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2006,
V
Paragraph 4,
01.09.2006
82/04 Apotheken, Arzneimittel
29.09.2017
20004981
NOR40081773