Kurztitel

Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Einberufung und Meinungsbildung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Abgrenzungsbeirat ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist einzuberufen.
  2. Absatz 2Der/Die Vorsitzende hat den Abgrenzungsbeirat innerhalb einer angemessenen Frist insbesondere dann einzuberufen, wenn ein Auftrag des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen in einem Verfahren gemäß Paragraph eins, Absatz 3 b, Arzneimittelgesetz oder ein Auftrag durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erteilt worden ist.
  3. Absatz 3Aufträge gemäß Absatz 2,, die durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erteilt werden, sind über den Postweg, per Fax oder E-Mail bei der Geschäftsstelle des Abgrenzungsbeirats einzubringen.
  4. Absatz 4Der Abgrenzungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder (oder deren jeweilige Stellvertreter/Stellvertreterinnen) anwesend sind.
  5. Absatz 5Der Abgrenzungsbeirat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht möglich.
  6. Absatz 6Der/Die Vorsitzende bzw. sein/ihr Stellvertreter/in kann eine schriftliche Abstimmung ohne Einberufung des Abgrenzungsbeirats anordnen, wenn es sich um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung oder um eine dringende Angelegenheit handelt, es sei denn, dass zwei Mitglieder diesem Verfahren widersprechen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20004981

Dokumentnummer

NOR40081773