Kurztitel

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

29.12.2006

Außerkrafttretensdatum

25.03.2021

Abkürzung

VBKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

4. Abschnitt
Übertragung von Befugnissen

Beauftragung mit der Durchsetzung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Artikel 8, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Paragraph 5, eine in Paragraph 14, UWG 1984, in Paragraph 29, KSchG oder in Paragraph 85 a, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, von einem Unternehmer die Unterlassung eines vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes im Sinn des Paragraph 7, zu erwirken, sofern die Stelle gegen diesen Unternehmer bereits gerichtlich oder außergerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, der mit dem innergemeinschaftlichen Verstoß in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht. Auf ein solches Verfahren sind die Paragraphen 7 und 8 anzuwenden.
  2. Absatz 2Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden.
  3. Absatz 3Die beauftragte Stelle ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet und hat die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40081266