Absatz einsDie zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Artikel 8, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Paragraph 5, eine in Paragraph 14, UWG 1984, in Paragraph 29, KSchG oder in Paragraph 85 a, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, von einem Unternehmer die Unterlassung eines vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes im Sinn des Paragraph 7, zu erwirken, sofern die Stelle gegen diesen Unternehmer bereits gerichtlich oder außergerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, der mit dem innergemeinschaftlichen Verstoß in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht. Auf ein solches Verfahren sind die Paragraphen 7 und 8 anzuwenden.