Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

12.08.2006

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Beachte

Bezugszeitraum: ab. 1.1.2007

Paragraph 15, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2006,

Text

Paragraph 12 a,

Wird ein Fahrzeug

dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.