durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
Normverbrauchsabgabegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2006,
Paragraph 12 a
12.08.2006
23.05.2007
Bezugszeitraum: ab. 1.1.2007
Paragraph 15, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2006,
Wird ein Fahrzeug
Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.