Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 224,

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Übergangsbestimmung der 8. Ärztegesetz-Novelle

Paragraph 224,

  1. Absatz einsPersonen, die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,, in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 1998,, stehen, sind berechtigt, das im Rahmen dieser Ausbildung vorgesehene Pflichtnebenfach „Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde“ durch eine Vollzeittätigkeit im Umfang von zumindest zwei Jahren oder durch eine entsprechend verlängerte Teilzeittätigkeit bei einem freiberuflich tätigen Zahnarzt, der zumindest seit fünf Jahren zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist, zu absolvieren. Die in Ausbildung stehenden Personen sind lediglich zur unselbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten und nur unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes berechtigt.
  2. Absatz 2Bis zur Konstituierung der Präsidien gemäß Paragraph 221, Absatz eins, sind auch die vom Präsidialausschuss einer Ärztekammer in einem Bundesland und vom Präsidialausschuss der Österreichischen Ärztekammer gefassten Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten dem jeweiligen Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen dessen nachfolgender Zustimmung, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird.

Schlagworte

Mundchirurgie, Kieferchirurgie, Zahnheilkunde, Mundheilkunde

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40080358