Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

29.07.2026

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Präsidium

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
  2. Absatz 2,Dem Präsidium obliegt
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Kammervorstandes sowie
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
  3. Absatz 3,Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Beschlussfassung im Präsidium ist Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse des Präsidiums sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40080329