Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft zulässig.
  2. Absatz 2Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
  3. Absatz 3Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß Paragraphen 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden.
  4. Absatz 4Anderen als den in den Absatz eins und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.