Absatz einsZur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:
- Ziffer einsDer zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung;
- Ziffer eins ajedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert;
- Ziffer 2die zugezogene Hebamme;
- Ziffer 3die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befaßt sind;
- Ziffer 4der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person;
- Ziffer 5die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten;
- Ziffer 6der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person;
- Ziffer 7Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen;
- Ziffer 8der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person;
- Ziffer 9bei Milzbrand, Psittakose, Rotz, Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder – verdächtige Tiere, Tularämie, Bang`scher Krankheit, Trichinose, Leptospiren-Erkrankungen, Tuberkulose, hervorgerufen durch Mycobakterium bovis, und Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;
- Ziffer 10der Totenbeschauer.