(5)Absatz 5Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 und die Sportler dürfen nur Personen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) zur Betreuung einsetzen, die wegen einer Disziplinarmaßnahme gemäß § 22 für diese Tätigkeit nicht gesperrt oder wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz oder das Suchtmittelgesetz gerichtlich nicht vorbestraft sind und sich schriftlich gegenüber der Sportorganisation gemäß Abs. 2 verpflichten,Die Sportorganisationen gemäß Absatz 2 und die Sportler dürfen nur Personen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) zur Betreuung einsetzen, die wegen einer Disziplinarmaßnahme gemäß Paragraph 22, für diese Tätigkeit nicht gesperrt oder wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz oder das Suchtmittelgesetz gerichtlich nicht vorbestraft sind und sich schriftlich gegenüber der Sportorganisation gemäß Absatz 2, verpflichten,
die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportverbandes anzuerkennen und
die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.