Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 181

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt

Paragraph 181,

  1. Absatz eins,Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 180, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 170, Absatz 2, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Anmerkung

1. Vgl. auch BVG Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1984,.

2. Siehe insbesondere auch GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, LRG-K, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, LRV-K, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, sowie Naturschutzgesetze der Länder.

3. ÜR: Artikel römisch sechs,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,.

Schlagworte

Umweltstrafrecht, Umweltverschmutzung, Luftverschmutzung, Abgase, Kontamination, Verseuchung, Bescheid, Gesetz, Verordnung, Tierbestand

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40077303