Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Beharrliche Verfolgung

Paragraph 107 a, (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Absatz 2,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
    1. Ziffer eins
      ihre räumliche Nähe aufsucht,
    2. Ziffer 2
      im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
    3. Ziffer 3
      unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
    4. Ziffer 4
      unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, ist der Täter nur auf Antrag der beharrlich verfolgten Person zu verfolgen.