Absatz 2,Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
- Ziffer einsihre räumliche Nähe aufsucht,
- Ziffer 2im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
- Ziffer 3unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
- Ziffer 4unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.