Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2012,
Paragraph 10
01.03.2006
18.01.2013
Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 4 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004, vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 4 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.