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Eintragungen in den Führerschein
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDer Führerschein enthält:
auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierungauf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung
Familienname des Führerscheinbesitzers,
Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
Ausstellungsdatum des Führerscheines,
Anstelle des Ablaufdatums des Führerscheines einen Querstrich,
ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierungauf Seite 2 mit der aus Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung
die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Absatz 3, genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheines. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.
(2)Absatz 2Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.Die Behörde hat für die in Paragraph 13, Absatz 5, FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Absatz 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3)Absatz 3Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
LENKER (medizinische Gründe)
01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
01.01 Brillen
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzgläser
01.04 Opakgläser
01.05 Augenschutz
01.06 Brillen oder Kontaktlinsen
02. Hörprothese/Kommunikationshilfe
02.01 Hörprothese an einem Ohr
02.02 Hörprothese an beiden Ohren
03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen
03.01 Prothese/Orthese der Arme
03.02 Prothese/Orthese der Beine
05. Beschränkte Gültigkeit
05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde
nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des
Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region
05.03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer
05.04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht
mehr als... km/h
05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins
sein muss
05.06 Ohne Anhänger
05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
05.08 Kein Alkohol
FAHRZEUGANPASSUNGEN
10. Angepasste Schaltung
10.01 Handschaltung
10.02 Automatikgetriebe
10.03 Elektronisches Wechselgetriebe
10.04 Anpassung des Schalthebels
10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
15. Angepasste Kupplung
15.01 Angepasstes Kupplungspedal
15.02 Handkupplung
15.03 Automatische Kupplung
15.04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal
20. Angepasste Bremsmechanismen
20.01 Angepasstes Bremspedal
20.02 Verbreitertes Bremspedal
20.03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
20.04 Bremspedal (Fußraste)
20.05 Bremspedal (Kipppedal)
20.06 Angepasste Handbremse
20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
20.09 Angepasste Feststellbremse
20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
20.12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
20.13 Mit dem Knie betriebene Bremse
20.14 Elektrisch betriebene Bremse
25. Angepasste Beschleunigungsmechanismen
25.01 Angepasstes Gaspedal
25.02 Gaspedal (Fußraste)
25.03 Gaspedal (Kipppedal)
25.04 Handgas
25.05 Beschleunigung mit dem Knie
25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
25.07 Gaspedal links vom Bremspedal
25.08 Gaspedal links
25.09 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal
30. Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
30.01 Parallelpedale
30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
30.06 Bodenerhöhung
30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals
30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal
30.10 Mit Fersen-/Beinstütze
30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht,
Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal,
Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die
Bedienung nachteilig zu beeinflussen
35.02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör
(Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne
das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne
das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und
Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf,
Drehgabel usw.) loszulassen
40. Angepasste Lenkung
40.01 Standardservolenkung
40.02 Verstärkte Servolenkung
40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
40.04 Verlängerte Lenksäule
40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem
Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
40.06 Höhenverstellbares Lenkrad
40.07 Senkrechtes Lenkrad
40.08 Waagrechtes Lenkrad
40.09 Fußlenkung
40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
40.11 Drehknopf am Lenkrad
40.12 Drehgabel am Lenkrad
40.13 mit Orthese, Tenodese
42. Angepasste(r) Rückspiegel
42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel
42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht
42.05 Rückspiegel für toten Winkel
42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
43. Angepasster Lenkersitz
43.01 In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur
Lenkung und zu den Pedalen
43.02 Der Körperform angepasster Lenkersitz
43.03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der
Sitzstabilität
43.04 Lenkersitz mit Armlehne
43.05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes
43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
43.07 Hosenträgergurt
44. Anpassungen an Krafträdern
44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)
44.03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
44.04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung
44.06 (angepasste) Rückspiegel
44.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger,
Bremsleuchten,...)
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden
Füßen gleichzeitig ermöglichen
45. Kraftrad nur mit Seitenwagen
50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der
Fahrgestellnummer)
51. Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen
Kennzeichens)
VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
70. Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch...
(ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL)
71. Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle
eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR)
Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)
Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)
Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II, 8.1.1, Absatz 2)Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang römisch II, 8.1.1, Absatz 2)
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
90.01 nach links
90.02 nach rechts
90.03 links
90.04 rechts
90.05 Hand
90.06 Fuß
90.07 verwendbar
Bei den Codes 01, 05 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.
(4)Absatz 4Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:
104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher
Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von
unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs
(ab TT.MM.JJJJ)
110 Verlängerung der Probezeit
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2
lit. c FSG
112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den
nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994; BGBl. Nr.
951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.
113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, BO 1994
(5)Absatz 5Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 51 sowie 72 bis 79 zu verwenden.
(6)Absatz 6Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Absatz 3, oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.