Absatz eins,Sofern Bekanntmachungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 50, kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt werden, können
- Ziffer einsim offenen Verfahren die reguläre Angebotsfrist (Paragraph 60, Absatz eins,) oder die verkürzte Angebotsfrist (Paragraph 61,) sowie
- Ziffer 2im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren (Paragraph 59,)
um sieben Tage verkürzt werden.