Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 18,

Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden

  1. Ziffer eins
    wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
  2. Ziffer 2
    wenn in bezug auf einen der im Paragraph 4, angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
  3. Ziffer 3
    wenn gemäß Paragraph 16, die Einstellung beantragt wird;
  4. Ziffer 4
    wenn gemäß Paragraphen 12, oder 13 Einwendungen erhoben werden;
  5. Ziffer 5
    wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;
  6. Ziffer 6
    wenn ein Antrag gemäß Paragraph 15, eingebracht wurde;
  7. Ziffer 7
    wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (Paragraph 212, der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.

Schlagworte

Vollstreckungsaufschub, Exekutionshemmung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40072309