Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2006 (Veranlagungsjahr 2006)

Paragraph 124 b, Ziffer 127, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,

Text

Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Absatz 2, nach Maßgabe des Absatz 3, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
    1. Ziffer eins
      Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch
    2. Ziffer 2
      Erfüllung eines Zwangsausgleiches (Paragraphen 140 f, f, der Konkursordnung) oder durch
    3. Ziffer 3
      Erfüllung eines Zahlungsplanes (Paragraphen 193 f, f, der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (Paragraphen 199 f, f, der Konkursordnung).
  3. Absatz 3,Für die Steuerfestsetzung gilt:
    1. Ziffer eins
      Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
    2. Ziffer 2
      Auf den nach Ziffer eins, ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Der nach Ziffer 2, ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.