Absatz einsAllfällige, aufgrund eines im Zeitraum 1. August 2005 bis 30. November 2006 gefassten Beschlusses auf Auflösung der Vollversammlung gemäß Paragraph 79, Absatz 6, notwendige, vorzeitige Wahlen in die Vollversammlung einer Ärztekammer in einem Bundesland sind mit der Maßgabe vorzubereiten und durchzuführen, dass
- Ziffer einsder Beschluss der Vollversammlung auf Anordnung der Wahlen frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Paragraph 79, Absatz 6, zu erfolgen hat;
- Ziffer 2die Funktionsperiode der neu gewählten Kammerräte und Organe zu jenem Zeitpunkt endet, zu dem die zum Zeitpunkt des 1. August 2005 bestehende Funktionsperiode ohne Beschlussfassung gemäß Paragraph 79, Absatz 6, geendet hätte;
- Ziffer 3nur die Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern wahlberechtigt sind.