Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 114,

  1. Absatz einsDie Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuss mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuss besteht aus drei Rechnungsprüfern, von denen für die Dauer eines Jahres
    1. Ziffer eins
      einer von der zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des ZÄKG zu bestellen ist und
    2. Ziffer 2
      die beiden anderen von der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerangehörigen der Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen sind.
    Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen.
  2. Absatz 2Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Verwaltungsausschuss und dem Beschwerdeausschuss nicht angehören.