Absatz einsAus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
- Ziffer einsan anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
- Ziffer 2an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
- Ziffer 3an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
- Ziffer 4an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (Paragraph 115,).