Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung

Paragraph 80 b,

Der Erweiterten Vollversammlung obliegt

  1. Ziffer eins
    die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
  2. Ziffer 2
    die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
  3. Ziffer 3
    die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses sowie
  4. Ziffer 4
    die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.