Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Text

Kurien

Paragraph 71,

  1. Absatz einsIn den Ärztekammern sind eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      die Kurie der angestellten Ärzte (Absatz 2,) sowie
    2. Ziffer 2
      die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Absatz 3,).
  2. Absatz 2Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an:
    1. Ziffer eins
      Ärzte, die ihren Beruf
      1. Litera a
        ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
      2. Litera b
        im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich ohne Begründung eines Berufssitzes oder
      3. Litera c
        als Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich, sofern keine Erklärung gemäß Absatz 4, erster Satz vorliegt,
      ausüben, sowie
    2. Ziffer 2
      Ärzte gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, die keine Erklärung gemäß Absatz 4, zweiter Satz abgegeben haben.
  3. Absatz 3Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an:
    1. Ziffer eins
      ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte sowohl einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen als auch einschließlich Wohnsitzärzte,
    2. Ziffer 2
      Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, einer Gebietskrankenkasse oder von zumindest zwei anderen gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben,
    3. Ziffer 3
      Ärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, die sonst freiberuflich mit Berufssitz tätig sind und ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sofern eine Erklärung gemäß Absatz 4, zweiter Satz vorliegt, sowie
    4. Ziffer 4
      Ärzte, die eine Erklärung gemäß Absatz 4, erster Satz abgegeben haben.
  4. Absatz 4Ein Arzt gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er auch Vertragsarzt eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist und sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Absatz 3, Ziffer 3, ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will.
  5. Absatz 5Überdies hat die Ärztekammer aufgrund einer Meldung gemäß Paragraph 29,, die eine Änderung in der Kurienzuordnung bewirkt oder bewirken könnte, dem Arzt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Einlangens der Meldung, seine Kurienzuordnung schriftlich bekannt zu geben und ihn auf die Möglichkeit, eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer gemäß Absatz 4, erster oder zweiter Satz zum Zweck eines Kurienwechsels zu hinterlegen, hinzuweisen.
  6. Absatz 6Jeder Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit.