Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

02.01.2006

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Text

Fachwerbung

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Arzneimittelwerbung, die für die zur Anwendung und Abgabe berechtigten Personen bestimmt ist, hat, sofern sie
    1. Ziffer eins
      für eine Arzneispezialität betrieben wird, für die gemäß Paragraph 15, eine Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SPC) zu veröffentlichen ist, und
    2. Ziffer 2
      in Druckschriften, über elektronische Trägermedien oder im Wege der Telekommunikation erfolgt,
    in deutlich lesbarer Form die wesentlichen Informationen über die Arzneispezialität im Einklang mit der Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SPC) zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat in einer Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 7, zu bestimmen, welche Informationen in welcher Ausgestaltung in die Arzneimittelwerbung im Sinne des Absatz eins, aufzunehmen sind.