Absatz einsLaienwerbung darf nicht für
- Ziffer einsArzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen,
- Ziffer 2Arzneispezialitäten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Name aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels enthält, und
- Ziffer 3registrierte homöopathische Arzneispezialitäten,
betrieben werden.