Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51,

Inkrafttretensdatum

02.01.2006

Text

Laienwerbung

Paragraph 51,

  1. Absatz einsLaienwerbung darf nicht für
    1. Ziffer eins
      Arzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen,
    2. Ziffer 2
      Arzneispezialitäten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Name aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels enthält, und
    3. Ziffer 3
      registrierte homöopathische Arzneispezialitäten,
    betrieben werden.
  2. Absatz 2Das Verbot nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.