Absatz einsFür multizentrische Prüfungen ist die Stellungnahme einer einzigen österreichischen Ethikkommission ausreichend. Der Sponsor hat dazu eine Ethikkommission zu befassen, die die durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen festgelegten besonderen Anforderungen erfüllt. Diese Verordnung hat insbesondere
- Ziffer einsdie organisatorischen Rahmenbedingungen,
- Ziffer 2die für die Beurteilung der erforderlichen umfassenden Erfahrung maßgebenden Umstände, und
- Ziffer 3die internen qualitätssichernden Maßnahmen
zu berücksichtigen.