Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a,

Inkrafttretensdatum

02.01.2006

Außerkrafttretensdatum

03.08.2013

Text

Paragraph 24 a,

  1. Absatz einsDie Zulassung einer Änderung im Sinne des Paragraph 24, ist
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen eines Grundes gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 oder
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen, die das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität betreffen,
    zu versagen.
  2. Absatz 2Die Zulassung der Änderung einer Arzneispezialität ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung solcher Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten soll.