Absatz einsRegistrierte homöopathische Arzneispezialitäten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf der Außenverpackung und der Primärverpackung folgende Angaben in deutscher Sprache enthalten sind:
- Ziffer einswissenschaftlicher Name der Ursubstanz bzw. Ursubstanzen und Verdünnung; dabei sind die im Europäischen Arzneibuch oder in Ermangelung dessen in einem in den derzeit offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enthaltenen Symbole zu verwenden; setzt sich die Arzneispezialität aus zwei oder mehr Ursubstanzen zusammen, so kann der wissenschaftliche Name der Ursubstanzen durch einen Phantasienamen ersetzt werden,
- Ziffer 2Name und Anschrift des Registrierungsinhabers,
- Ziffer 3Name und Anschrift des Herstellers,
- Ziffer 4Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung,
- Ziffer 5Verfallsdatum (Monat/Jahr),
- Ziffer 6Fassungsvermögen der Primärverpackung,
- Ziffer 7gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,
- Ziffer 8besondere Warnhinweise,
- Ziffer 9Registrierungsnummer,
- Ziffer 10Chargennummer,
- Ziffer 11den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität ohne genehmigte therapeutische Anwendungsgebiete“, und
- Ziffer 12den Hinweis, dass bei fortwährenden Krankheitssymptomen ein Arzt aufzusuchen ist.