Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

02.01.2006

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Text

Produktinformation

Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften - SPC)

Paragraph 15,

  1. Absatz einsÜber Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 7, der Zulassung oder gemäß Paragraph 12, der Registrierung unterliegen, ist Ärzten, Zahnärzten, Dentisten, Hebammen, Tierärzten, Apothekern und den im Paragraph 59, Absatz 3, genannten Gewerbetreibenden eine Fachinformation in deutscher Sprache zugänglich zu machen, sofern es sich nicht um apothekeneigene Arzneispezialitäten oder Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 9 c, handelt.
  2. Absatz 2Die Fachinformation hat zumindest folgende Angaben in nachstehender Reihenfolge zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name der Arzneispezialität, gefolgt von der Stärke und der Darreichungsform,
    2. Ziffer 2
      Qualitative und quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen unter Verwendung des üblichen gebräuchlichen oder chemischen Namens,
    3. Ziffer 3
      Darreichungsform,
    4. Ziffer 4
      Klinische Angaben:
      1. Litera a
        Anwendungsgebiete,
      2. Litera b
        Dosierung und Art der Anwendung bei Erwachsenen und soweit erforderlich, bei Kindern,
      3. Litera c
        Gegenanzeigen,
      4. Litera d
        besondere Warn- und Vorsichtshinweise für die Anwendung und bei immunologischen Arzneispezialitäten alle besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die von Personen, die mit immunologischen Arzneimitteln zu tun haben und von Personen, die diese Arzneispezialitäten Patienten verabreichen, zu treffen sind, sowie alle gegebenenfalls vom Patienten zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen,
      5. Litera e
        Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder anderen Mitteln,
      6. Litera f
        Verwendung bei Schwangerschaft und Stillzeit,
      7. Litera g
        Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Bedienung von Maschinen und zum Führen von Kraftfahrzeugen,
      8. Litera h
        Nebenwirkungen,
      9. Litera i
        Überdosierung (Symptome, Notfallmaßnahmen, Gegenmittel),
    5. Ziffer 5
      Pharmakologische Eigenschaften:
      1. Litera a
        pharmakodynamische Eigenschaften,
      2. Litera b
        pharmakokinetische Eigenschaften,
      3. Litera c
        nichtklinische Sicherheitsdaten;
    6. Ziffer 6
      Pharmazeutische Angaben:
      1. Litera a
        Liste der Hilfsstoffe,
      2. Litera b
        Hauptinkompatibilitäten,
      3. Litera c
        Dauer der Haltbarkeit, erforderlichenfalls nach Rekonstitution der Arzneispezialität oder bei erstmaliger Öffnung der Primärverpackung,
      4. Litera d
        besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,
      5. Litera e
        Art und Inhalt des Behältnisses,
      6. Litera f
        gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von angebrochenen Arzneispezialitäten oder der davon stammenden Abfallmaterialien,
    7. Ziffer 7
      Name oder Firma und Sitz des Zulassungsinhabers,
    8. Ziffer 8
      Zulassungsnummer,
    9. Ziffer 9
      Datum der Erteilung der Erstzulassung oder Verlängerung der Zulassung,
    10. Ziffer 10
      Datum der Überarbeitung des Textes,
    11. Ziffer 11
      für radioaktive Arzneispezialitäten alle zusätzlichen Einzelheiten der internen Strahlungsdosimetrie und
    12. Ziffer 12
      für radioaktive Arzneispezialitäten zusätzliche detaillierte Anweisungen für die ex-temporane Zubereitung und die Qualitätskontrolle für diese Zubereitung und gegebenenfalls Höchstlagerzeit, während der eine Zwischenzubereitung wie ein Eluat oder das gebrauchsfertige radioaktive Arzneimittel seinen vorgesehenen Spezifikationen entspricht.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, Ziffer 4, lautet die Ziffer 4, der Fachinformation eines Tierarzneimittels:
    1. Ziffer 4
      Klinische Angaben:
      1. Litera a
        Angabe jeder Zieltierart, bei der das Arzneimittel angewendet werden soll,
      2. Litera b
        Angaben zur Anwendung mit besonderem Hinweis auf die Zieltierarten,
      3. Litera c
        Gegenanzeigen,
      4. Litera d
        besondere Warnhinweise bezüglich jeder Zieltierart,
      5. Litera e
        besondere Warn- und Vorsichtshinweise für die Anwendung und bei immunologischen Arzneispezialitäten alle besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die von Personen, die mit immunologischen Arzneimitteln zu tun haben und von Personen, die diese Arzneispezialitäten an Tiere verabreichen, zu treffen sind,
      6. Litera f
        Nebenwirkungen,
      7. Litera g
        Verwendung bei Trächtigkeit, Eier- oder Milcherzeugung,
      8. Litera h
        Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und andere Wechselwirkungen,
      9. Litera i
        Dosierung und Art der Anwendung,
      10. Litera j
        Überdosierung (Symptome, Notfallmaßnahmen, Gegenmittel),
      11. Litera k
        Wartezeit für sämtliche Lebensmittel, einschließlich solcher, für die keine Wartezeit besteht.
    Die Angaben nach Absatz 2, Ziffer 5, Litera c, entfallen.
  4. Absatz 4In der Fachinformation für eine traditionelle pflanzliche Arzneispezialität entfallen die Angaben nach Absatz 2, Ziffer 5,
  5. Absatz 5Für Zulassungen nach Paragraph 10, müssen die Teile der Fachinformation des Referenzarzneimittels, die sich auf Anwendungsgebiete, Dosierungen oder andere Gegenstände eines Patents beziehen, die zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens eines Generikums noch unter das Patentrecht fielen, nicht enthalten sein.
  6. Absatz 6Die Fachinformation sowie jede Änderung der Fachinformation gemäß den Paragraphen 24, oder 25, der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 sind von der Österreichischen Apothekerkammer unter Mitwirkung der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat das Datum der Erstellung der Fachinformation, im Falle einer Änderung der Fachinformation das Datum der letzten Änderung aufzuweisen.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung zu bestimmen, welche weiteren Informationen, die für die Anwendung von Bedeutung sind, in die Fachinformation aufzunehmen sind und nähere Bestimmungen über die Art der Veröffentlichung und die Verfügbarkeit der Fachinformation sowie über Änderungen derselben und, sofern dies im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, über Inhalt, Art und Form der in Absatz 2 und 3 genannten Angaben zu erlassen.