Absatz einsArzneispezialitäten dürfen im Inland erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zugelassen sind, es sei denn, es handelt sich um
- Ziffer einsgemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassene Arzneispezialitäten,
- Ziffer 2Arzneispezialitäten, deren Einfuhr nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 28, bewilligt wurde oder meldepflichtig ist oder deren Einfuhr nach Paragraph 5, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 erfolgt, oder
- Ziffer 3Arzneispezialitäten, für die eine Bewilligung gemäß Paragraph 12, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, erteilt wurde.