Absatz einsNach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Unternehmens mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
Paragraph 186,
01.01.2007
13.06.2016