Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005,
Paragraph 87,
01.01.2006
08.08.2008
Untersuchungen und Begutachtungen nach diesem Bundesgesetz - mit Ausnahme solcher nach Paragraph 5 a und Paragraph 68 a, - sind durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit oder durch sonstige Sachverständige vorzunehmen, die durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen oder das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beauftragt werden.