Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Paragraph 68,

  1. Absatz einsDie Organe des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und des gemäß Paragraph 67, Absatz eins, ermächtigten Landeshauptmannes, die Organe des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie die vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen oder vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen beauftragten Sachverständigen sind berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Betriebe im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen und Beförderungsmittel solcher Betriebe, die von Betrieben im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, mit der Lagerung und dem Transport beauftragt worden sind, sofern diese zur Lagerung oder zum Transport von Arzneimitteln dienen können,
    zu betreten, zu besichtigen, zu überprüfen sowie Proben in der für eine Untersuchung erforderlichen Menge und Einsicht in die Aufzeichnungen des Betriebes zu nehmen, die nach arzneimittelrechtlichen Bestimmungen zu führen sind, und hievon Kopien sowie Fotografien und Videoaufzeichnungen im Betrieb anzufertigen, sofern dies zur Beweissicherung erforderlich ist. Diese Amtshandlungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Organe und Sachverständigen im Sinne des Absatz eins, haben darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  3. Absatz 3Für die gemäß Absatz eins, genommenen Proben gebührt keine Entschädigung.