Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005,
Paragraph 66
01.01.2006
01.01.2006
Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder Paragraph 65,, daß trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel nicht ausreichend gewährleistet ist, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.