Absatz einsArzneispezialitäten, die
- Ziffer einseiner in Österreich auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes zugelassenen Arzneispezialität (Bezugszulassung) entsprechen,
- Ziffer 2von Unternehmen derselben Unternehmensgruppe wie die Arzneispezialität im Sinne der Ziffer eins, hergestellt werden oder auch von voneinander unabhängigen Unternehmen, wenn sie auf Grund von Verträgen mit ein und demselben Lizenzgeber hergestellt werden, und
- Ziffer 3aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes eingeführt werden,
dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport erteilt hat.