Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

2. Abschnitt
Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
    1. Ziffer eins
      ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
    2. Ziffer 2
      bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
    3. Ziffer 3
      an der erkennungsdienstlichen Behandlung nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken;
    4. Ziffer 4
      der Behörde, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich, während des Aufenthalts in Österreich längstens binnen sieben Tagen, zu melden. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt;
    5. Ziffer 5
      der Behörde alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
  2. Absatz 2,Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Absatz eins, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies unverzüglich der Behörde, bei der zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
  3. Absatz 3,Zu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Name des Asylwerbers;
    2. Ziffer 2
      alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
    3. Ziffer 3
      das Geburtsdatum;
    4. Ziffer 4
      die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
    5. Ziffer 5
      Staaten des früheren Aufenthaltes;
    6. Ziffer 6
      der Reiseweg nach Österreich;
    7. Ziffer 7
      frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
    8. Ziffer 8
      Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
    9. Ziffer 9
      Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
    10. Ziffer 10
      Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
    11. Ziffer 11
      Gründe und Tatsachen, nach denen die Behörde ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
  4. Absatz 4,Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.