Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Aufenthaltsrecht

Paragraph 13,

Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (Paragraph 62, Absatz eins, FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß Paragraph 62, FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.