(2)Absatz 2,Die Behörde kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach Satz 1 nicht aberkannt werden, hat die Behörde die nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese der Behörde mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Die Behörde kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach Satz 1 nicht aberkannt werden, hat die Behörde die nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese der Behörde mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.