Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 b,

Inkrafttretensdatum

25.06.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Text

Paragraph 81 b, (1) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Betriebsanlage betreffende Stand der Technik (Paragraph 71 a,) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Absatz 2, Ziffer eins,) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Betriebsanlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Paragraph 81 a, bleibt unberührt.

  1. Absatz 2Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Absatz eins, entsprechende Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid anzuordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (Paragraph 71 a,) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder
    2. Ziffer 2
      die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert.
  2. Absatz 3Würden die gemäß Absatz eins, oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde Paragraph 79, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (Paragraph 77 a, Absatz 2,) so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Absatz eins,) mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung gemäß Paragraph 81 a, Ziffer eins, Im Änderungsgenehmigungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.