Absatz einsIm Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (Paragraph 356 a, Absatz 2 und 4) Bedacht zu nehmen ist, ist über Paragraph 77, hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:
- Ziffer einsalle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Absatz 2,), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;
- Ziffer 2Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2003,)
- Ziffer 3die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
- Ziffer 4die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Absatz 2,) zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.