Behinderteneinstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,
BG
Artikel 2, Paragraph 3
01.01.2006
BEinstG
68/01 Behinderteneinstellung
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
BVG: Artikel römisch eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,
09.10.2023
10008253
NOR40066767