Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,
Text
XII. ABSCHNITT.römisch zwölf. ABSCHNITT.
Behörden und Straßenerhalter.
§ 94. Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr,Paragraph 94, Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen,
für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden, und
für Vorschreibungen gemäß § 98 Abs. 3, die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Autobahnen betreffen.für Vorschreibungen gemäß Paragraph 98, Absatz 3,, die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Autobahnen betreffen.