Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,
Paragraph 89
31.12.2004
31.12.2006
Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden
Paragraph 89, (1) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (Paragraph 158, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Prüfungen (Paragraphen 41 a und 42 Absatz eins, ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.