(12)Absatz 12§§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 12, 11 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9, 12, 12a, 13, 13a, 15 Abs. 4, 22 Abs. 3, 24, 25, 28, 32, 33, 35, 35a, 39 Abs. 2 und 3, 118 Abs. 3 Z 8 und § 210 Abs. 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen. § 49 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Die §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraphen 9,, 10 Absatz eins und 2 sowie 4 bis 12, 11 Absatz eins und 2 sowie 4 bis 9, 12, 12a, 13, 13a, 15 Absatz 4,, 22 Absatz 3,, 24, 25, 28, 32, 33, 35, 35a, 39 Absatz 2 und 3, 118 Absatz 3, Ziffer 8 und Paragraph 210, Absatz 6, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen. Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 10, Absatz 3 und 11 Absatz 3, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.