Absatz einsDie Ausbildungskommission besteht aus je einem Vertreter der in den Ärztekammern in den Bundesländern eingerichteten Ausbildungskommissionen (Paragraph 82, Absatz 2,) sowie aus zwei vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus seiner Mitte nominierten Mitgliedern. Der Vorsitzende der Ausbildungskommission und dessen Stellvertreter werden vom Vorstand nominiert. Für jedes weitere Mitglied ist ein entsprechendes Ersatzmitglied zu bestellen.