Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97,

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Versorgungsleistungen

Paragraph 97,

Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren

  1. Ziffer eins
    an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
  2. Ziffer 2
    an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
  3. Ziffer 3
    an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
  4. Ziffer 4
    an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (Paragraph 115,).