Absatz einsEiner Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
- Ziffer einsin die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß den Paragraphen 4,, 5 oder 5a oder Paragraphen 18,, 19 oder 19a eingetragen worden ist und
- Ziffer 2seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
- Ziffer 3keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.