Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68,

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Kammerangehörige

Paragraph 68,

  1. Absatz einsEiner Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
    1. Ziffer eins
      in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß den Paragraphen 4,, 5 oder 5a oder Paragraphen 18,, 19 oder 19a eingetragen worden ist und
    2. Ziffer 2
      seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
    3. Ziffer 3
      keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
    Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.
  2. Absatz 2Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß Paragraphen 21,, 34, 35 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 8, oder 211 in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
  3. Absatz 3Ärzte gemäß Absatz eins und 2 haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden.
  4. Absatz 4Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
    1. Ziffer eins
      seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (Paragraph 47,) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder
    2. Ziffer 2
      von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 59, aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
    Eine Verlegung des Dienstortes gemäß Ziffer eins, liegt nicht vor, wenn der Arzt auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf Grund von Karenzierung und Dienstzuteilung, vorübergehend im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland ärztlich tätig wird.
  5. Absatz 5Ärzte, die nicht die Erfordernisse der Absatz eins, oder 2 erfüllen, sowie Amtsärzte können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen.