Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
- Ziffer einsim Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
- Ziffer 2nicht gemäß den Paragraphen 4, 5, 5 a, 18, 19, oder 19a zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,
- Ziffer 3die allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 oder des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 erfüllen und
- Ziffer 4einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, oder Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, oder gemäß den Paragraphen 5, 5 a, 18, Absatz 3, oder 4, 19 oder 19a erbringen,
eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt zu erteilen.