Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
- Ziffer einsim Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
- Ziffer 2nicht gemäß den Paragraphen 4,, 5, 5a, 18, 19 oder 19a zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,
- Ziffer 3die allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 oder des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 erfüllen und
- Ziffer 4einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, oder Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, oder gemäß den Paragraphen 5,, 5a, 18 Absatz 3, oder 4, 19 oder 19a erbringen,
eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.