Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte.

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
    1. Ziffer eins
      in der Krankenversicherung
      1. Litera a
        für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88 aus 1920,, oder Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, geregelt ist oder die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 9, 10, 12 und 13
        6,8%
      2. Litera b
        für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Artikel römisch zwei,, römisch drei oder römisch vier des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter
        6,9%
      3. Litera c
        für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287,, unterliegt
        6,9%
      4. Litera d
        für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung Paragraph 1154 b, ABGB anzuwenden ist
        6,9%,
      5. Litera e
        für Vollversicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4
        6,5%
      6. Litera f
        für die übrigen Vollversicherten
        6,9%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage;
    2. Ziffer 2
      in der Unfallversicherung
      1,4 vH
      der allgemeinen Beitragsgrundlage;
    3. Ziffer 3
      in der Pensionsversicherung
      22,8%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997,)

  2. Absatz 3,Unbeschadet des Paragraph 53, sind die Beiträge nach Absatz eins, – mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist – vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
    1. Ziffer eins
      In der Krankenversicherung
      1. Litera a
        der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des
        Versicherten
        auf 3,6%,
        des Dienstgebers
        auf 3,3%
        der allgemeinen Beitragsgrundlage;
      2. Litera b
        der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil
        des Versicherten
        auf 3,6%,
        des Dienstgebers
        auf 3,3%
        der allgemeinen Beitragsgrundlage;
      3. Litera c
        der übrigen in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen ist der Beitrag vom Versicherten und vom Dienstgeber jeweils zur Hälfte zu tragen;
    2. Ziffer 2
      in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
      des (der) Versicherten
      auf 10,25%,
      des Dienstgebers
      auf 12,55%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) sowie für Entwicklungshelfer und Experten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, zu tragen ist.
  4. Absatz 5,Für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Absatz eins, festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.
  5. Absatz 6,Abweichend von Absatz 3, Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40061061