Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 181

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Dienstzeit

Paragraph 181,

  1. Absatz eins,Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für
    1. Ziffer eins
      die selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit, wie etwa
      1. Litera a
        der Erwerb des Doktorates oder der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder
      2. Litera b
        die anderen Arbeiten,
      soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist (Paragraph 180 a, Absatz 3, Ziffer eins,)
    2. Ziffer 2
      die Lehr- und Prüfungstätigkeit und
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung in Universitätsorganen.
  2. Absatz 2,Der Leiter der Universitätseinrichtung hat im Auftrag der Dienstbehörde die Wochendienstzeit nach Absatz eins, nach Anhörung des Universitätsassistenten im voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes (Entwicklung und Erschließung der Künste) sowie die berechtigten Interessen des Universitätsassistenten ist dabei Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 3,Der Universitätsassistent hat die nach Absatz 2, festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.