Absatz 2Wird die Vertriebstätigkeit eines Herstellers oder Depositeurs durch einen anderen Betrieb übernommen, so ist darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die Dauer und Umfang der Vertriebstätigkeit eindeutig festlegt. Dem Auftraggeber ist dabei insbesondere das Recht einzuräumen, im Hinblick auf die in seinem Auftrag vertriebenen Arzneimittel in den Arbeitsräumen des Auftragnehmers Kontrollen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 4, durchzuführen. Der Auftragnehmer muss über eine Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 63, Arzneimittelgesetz verfügen und unterliegt einer Inspektionen gemäß Paragraph 67, Arzneimittelgesetz.