(5)Absatz 5Vom geprüften Verpackungs- und Ausgangsmaterial (ausgenommen Lösungsmittel, Gase und Wasser) sind Rückstellmuster in ausreichender Menge mindestens zwei Jahre nach Freigabe der Charge im Betrieb aufzubewahren, um die im Zulassungsantrag genannten Prüfungen für eine Chargenfreigabe erforderlichenfalls zweimal wiederholen zu können. Rückstellmuster, deren Haltbarkeit begrenzt ist, sind zumindest bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Laufzeit aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Rückstellmuster hat entsprechend den Lagerungsbedingungen im Sinne des § 35 Abs. 1 zu erfolgen.Vom geprüften Verpackungs- und Ausgangsmaterial (ausgenommen Lösungsmittel, Gase und Wasser) sind Rückstellmuster in ausreichender Menge mindestens zwei Jahre nach Freigabe der Charge im Betrieb aufzubewahren, um die im Zulassungsantrag genannten Prüfungen für eine Chargenfreigabe erforderlichenfalls zweimal wiederholen zu können. Rückstellmuster, deren Haltbarkeit begrenzt ist, sind zumindest bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Laufzeit aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Rückstellmuster hat entsprechend den Lagerungsbedingungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, zu erfolgen.